| Seit
21. Juli 2003 ist das
neue Hochschulgesetz in Kraft. In diesem Gesetz ist die Wahl einer
zentralen Frauenbeauftragten vorgesehen.
Die Aufgabe der zentralen Frauenbeauftragten ist es, an allen sozialen organisatorischen und personellen Maßnahmen, die die weiblichen Beschäftigten und Studentinnen an der Universität betreffen, mitzuwirken. Sie kann Stellungnahmen abgeben und die erneute Verhandlung einer Entscheidung verlangen. Hierbei gilt es, § 2 Abs.2 HochSchG (Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile) umzusetzen. Ihre Aufgabenfelder orientieren sich am § 72 HochSchG. |
Das
Amt der zentralen Frauenbeauftragten
ist bis heute aus folgenden Gründen nicht besetzt:
Als Querschnittsaufgabe, d.h. Mitwirkung in allen Angelegenheiten der Universität, ist das Amt mit einer Fülle von Aufgaben betraut. Auf Grund des Zeitbedarfs konfligiert dies mit den primären Tätigkeiten, sei es in Forschung und Lehre oder an einem anderen Arbeitsplatz an der Universität. Nicht zuletzt erscheint das Amt auf Grund mangelnder Akzeptanz als wenig attraktive Aufgabe im Rahmen der Selbstverwaltung. |
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