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  häufig gestellte Fragen
   
 

Frage 1:
Wo finde ich Informationen über die Erste Staatsprüfung in den Lehramtsstudiengängen?

Frage 2:
Wie läuft so eine Staatsprüfung grundsätzlich ab?

Frage 3:
Kann die wissenschaftliche Prüfungsarbeit „vorgezogen“ werden? 

Frage 4:

Können Prüfungen in den Erziehungswissenschaften vorgezogen werden?

Frage 5:
Können Studienleistungen aus früheren Studien an anderen Hochschulen angerechnet werden?

Frage 6:
Welche Fremdsprachenkenntnisse werden vorausgesetzt?

Frage 7:
Kann ich mir die Prüfer für die mündlichen Prüfungen aussuchen?

Frage 8:
Wann bekomme ich mein Zeugnis?

Frage 9:
Ich möchte mich bewerben, aber das Zeugnis liegt noch nicht vor. Wie erfährt die ADD von meiner Note?

Frage 10:
Kann ich telefonische Auskünfte über meine Noten bekommen?

Frage 11:
Welche Auswirkungen hat die Änderung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ab 1. Oktober 2007 hinsichtlich des Faches Bildungswissenschaften?



 

Antworten:

zu Frage 1:
Wo finde ich Informationen über die Erste Staatsprüfung in den einzelnen Lehramtsstudiengängen?

Antwort:
Für jedes der Lehrämter gibt es eine eigene „Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung“, abgekürzt: „LVO“. Sie ist im Studierendensekretariat sowie im Büro der Studienberatung für 50 Cent erhältlich. Sie bildet die rechtliche Grundlage der Prüfungen und enthält alle wichtigen Informationen zum Prüfungsgeschehen. Hier auch die Links zu den verschiedenen Landesverordnungen:

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zu Frage 2:

Wie läuft eine Staatsprüfung grundsätzlich ab?

Antwort:
Die Erste Staatsprüfung kann entweder im Winter- oder im Sommersemester abgelegt werden. Die Anmeldung zur Prüfung muss jeweils im Semester davor erfolgen. Für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren wird ein genauer Zeitplan erstellt, der rechtzeitig ausgehängt und im Internet veröffentlicht wird.

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zu Frage 3:
Kann die wissenschaftliche Prüfungsarbeit „vorgezogen“ werden?

Antwort:
Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit kann auch vor der Zulassung geschrieben werden. Der Antrag dazu kann jederzeit gestellt werden. Zu beachten ist aber, dass bis zum juristischen Ende des Abgabesemesters der Prüfungsarbeit die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (also bis zum 31. März bzw. bis zum 30. September). Sonst verfällt die Prüfungsarbeit.

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zu Frage 4:
Können Prüfungen in den Erziehungswissenschaften vorgezogen werden?

Antwort:
Ab dem 4. Semester können im Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen (nicht Realschulen) in höchstens zwei Erziehungswissenschaften die Prüfungen vorgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für diese beiden Erziehungswissenschaften erfüllt sind. Die Anmeldung zu den vorgezogenen Prüfungen muss im Prüfungsamt zu den ausgewiesenen Terminen erfolgen. Die reguläre Staatsprüfung muss dann innerhalb der nächsten vier Semester erfolgen.

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zu Frage 5:
Können Studienleistungen aus früheren Studien an anderen Hochschulen angerechnet werden?

Antwort:
Die Anrechnung von Studien- als auch Prüfungsleistungen aus früheren Studien an Hochschulen ist grundsätzlich möglich. Dazu ist jedoch in der Regel ein Anerkennungsverfahren notwendig, dass eine persönliche Vorsprache bei der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes voraussetzt. Anerkennungsverfahren werden aber nur durchgeführt, wenn der/die Studierende an der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz, immatrikuliert ist oder zumindest die Immatrikulation beantragt hat. (Ausnahme: Es handelt sich um ein zulassungsbeschränktes Fach, für das die Anerkennung beantragt wird). Die Anerkennung selbst erfolgt dann durch das Landesprüfungsamt, wenn es sich um die Anerkennung für einen Lehramtsstudiengang handelt. Für alle anderen Studiengänge entscheiden die betroffenen Institute über die Anerkennung von Vorstudien.

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zu
Frage 6:
Welche Fremdsprachenkenntnisse werden vorausgesetzt?

Antwort:
Für den Studiengang Lehramt an Realschulen sind folgende Fremdsprachen Voraussetzung: Für das Fach Germanistik Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, für das Fach Englisch Lateinkenntnisse oder Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache. Für die Fächer Französisch, Geschichte, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre müssen „Lateinkenntnisse“ nachgewiesen werden. Unter Lateinkenntnisse werden das im Abiturzeugnis ausgewiesene „Latinum“, fünf Jahre Latein im Gymnasium mindestens mit der Note „ausreichend“ oder eine staatliche „Ergänzungsprüfung“ in Latein verstanden.

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zu Frage 7:
Kann ich mir die Prüfer für die mündlichen Prüfungen aussuchen?

Antwort:
Die Prüfer/innen werden vom Landesprüfungsamt bestellt. Wünsche können auf dem Antrag zur Zulassung angegeben werden, es besteht aber kein Rechtsanspruch auf bestimmte Prüfer/innen.

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zu Frage 8:
Wann bekomme ich mein Zeugnis?

Antwort:
Nach dem Ablegen der letzten Prüfung kann es noch einige Wochen dauern, bis das fertige Zeugnis auf der Geschäftsstelle vorliegt. Es muss persönlich oder von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden.

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zu Frage 9:
Ich möchte mich bewerben, aber das Zeugnis liegt noch nicht vor. Wie erfährt die ADD von meiner Note?

Antwort:
Sobald der Geschäftsstelle alle Noten vorliegen, wird die Endnote an die ADD unmittelbar übermittelt. Das Zeugnis kann dann nachgereicht werden.

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zu Frage 10:
Kann ich telefonische Auskünfte über meine Noten bekommen?

Antwort:
Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Die Noten erfahre ich durch persönliche Vorsprache in der Geschäftsstelle oder unter der Matrikelnummer auf den Webseiten der Geschäftsstelle (ihr Einverständnis vorausgesetzt).
 

zu Frage 11:

Welche Auswirkungen hat die Änderung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ab 1. Oktober 2007 hinsichtlich des Faches Bildungswissenschaften?

Antwort:

Mit der Änderung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 13. September 2005 wurde das Fach Bildungswissenschaften als einer der ersten und wichtigen Schritte innerhalb der Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in Rheinland-Pfalz etabliert. Danach sind von den Studierenden drei Module zu studieren, welche jeweils durch eine Klausur abzuschließen sind.

Mit der erneuten Änderung der oben genannten Landesverordnung, die zum 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, wurde das Prüfungsverfahren im Fach Bildungswissenschaften flexibilisiert. Die Neuregelung sieht vor, dass die Universitäten künftig das erfolgreiche Absolvieren der drei Module des Faches Bildungswissenschaften durch jeweils einen qualifizierten Leistungsnachweis bescheinigen.

Zukünftig wird es also hinsichtlich der oben genannten Prüfungsmodalitäten entsprechend zwei Gruppen von Studierenden geben:

1.      Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2005 aufgenommen haben:

Diese Studierenden legen ihre Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bis zum 30. September 2011 nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Bestimmungen ab.

Sie können beantragen, ihre Prüfung nach den bis zum 30. September 2007 geltenden Bestimmungen (Modulabschlussklausur) oder nach den ab 1. Oktober 2007 geltenden Bestimmungen (qualifizierter Leistungsnachweis) abzulegen.

2.      Studierende, die ihr Studium in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 aufgenommen haben:

Diese Studierenden legen ihre Prüfung nach den ab 1. Oktober 2007 geltenden Bestimmungen ab (qualifizierter Leistungsnachweis).

Sie können ihre Prüfung bis zum 30. September 2011 aber auch nach den bis zum 30. September 2007 geltenden Bestimmungen ablegen (Modulabschlussklausur), wenn sie dies beantragen.

Da Sie mit dem Studium zum Wintersemester 2005/2006 begonnen haben, sind Sie der Gruppe Nr. 2 zuzuordnen. Das heißt, Sie können das entsprechende Modul mit einem qualifizierten Leistungsnachweis abschließen. Bereits bestandene Modulklausuren werden bei der Zulassung zur Prüfung dann einem qualifizierten Leistungsnachweis gleichgestellt.

Sie können allerdings auch, sofern Sie das schriftlich beantragen, das entsprechende Modul mit der Modulklausur abschließen.

 

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