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Frage 1:
Wo finde ich
Informationen über die Erste Staatsprüfung in den Lehramtsstudiengängen?
Frage 2:
Wie läuft so
eine Staatsprüfung grundsätzlich ab?
Frage 3:
Kann die
wissenschaftliche Prüfungsarbeit „vorgezogen“ werden?
Frage 4:
Können
Prüfungen in den Erziehungswissenschaften vorgezogen werden?
Frage 5:
Können
Studienleistungen aus früheren Studien an anderen Hochschulen angerechnet
werden?
Frage 6:
Welche
Fremdsprachenkenntnisse werden vorausgesetzt?
Frage 7:
Kann ich mir
die Prüfer für die mündlichen Prüfungen aussuchen?
Frage 8:
Wann bekomme
ich mein Zeugnis?
Frage 9:
Ich möchte mich
bewerben, aber das Zeugnis liegt noch nicht vor.
Wie erfährt die ADD von meiner
Note?
Frage 10:
Kann ich telefonische Auskünfte über meine
Noten bekommen?
Frage 11:
Welche Auswirkungen
hat die Änderung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Grund- und Hauptschulen ab 1. Oktober 2007 hinsichtlich des Faches
Bildungswissenschaften?
Antworten:
zu Frage 1:
Wo finde ich Informationen
über die Erste Staatsprüfung in den einzelnen Lehramtsstudiengängen?
Antwort:
Für jedes der
Lehrämter gibt es eine eigene „Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung“,
abgekürzt: „LVO“. Sie ist im Studierendensekretariat sowie im Büro der
Studienberatung für 50 Cent
erhältlich. Sie bildet die rechtliche Grundlage der Prüfungen und enthält
alle wichtigen Informationen zum Prüfungsgeschehen. Hier auch die Links zu den
verschiedenen Landesverordnungen:
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zu Frage 2:
Wie läuft eine
Staatsprüfung grundsätzlich ab?
Antwort:
Die Erste
Staatsprüfung kann entweder im Winter- oder im Sommersemester abgelegt
werden. Die Anmeldung zur Prüfung muss jeweils im Semester davor
erfolgen. Für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren wird ein genauer Zeitplan
erstellt, der rechtzeitig ausgehängt und im Internet veröffentlicht wird.
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zu Frage 3:
Kann die wissenschaftliche
Prüfungsarbeit „vorgezogen“ werden?
Antwort:
Die
wissenschaftliche Prüfungsarbeit kann auch vor der Zulassung geschrieben
werden. Der Antrag dazu kann jederzeit gestellt werden. Zu beachten ist aber,
dass bis zum juristischen Ende des Abgabesemesters der Prüfungsarbeit die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (also bis zum 31. März bzw.
bis zum 30. September). Sonst verfällt die
Prüfungsarbeit.
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zu Frage 4:
Können Prüfungen in den
Erziehungswissenschaften vorgezogen werden?
Antwort:
Ab dem 4. Semester können im Studiengang
Lehramt an Grund- und Hauptschulen (nicht Realschulen) in höchstens zwei
Erziehungswissenschaften die Prüfungen vorgezogen werden, wenn die
Voraussetzungen für diese beiden Erziehungswissenschaften erfüllt sind. Die
Anmeldung zu den vorgezogenen Prüfungen muss im Prüfungsamt zu den ausgewiesenen
Terminen erfolgen. Die reguläre Staatsprüfung muss dann innerhalb der
nächsten vier Semester erfolgen.
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zu Frage 5:
Können Studienleistungen aus
früheren Studien an anderen Hochschulen angerechnet werden?
Antwort:
Die Anrechnung
von Studien- als auch Prüfungsleistungen aus früheren Studien an Hochschulen ist
grundsätzlich möglich. Dazu ist jedoch in der Regel ein
Anerkennungsverfahren notwendig, dass eine persönliche Vorsprache bei
der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes voraussetzt. Anerkennungsverfahren
werden aber nur durchgeführt, wenn der/die Studierende an der Universität
Koblenz-Landau, Campus Koblenz, immatrikuliert ist oder zumindest die
Immatrikulation beantragt hat. (Ausnahme: Es handelt sich um ein
zulassungsbeschränktes Fach, für das die Anerkennung beantragt wird). Die Anerkennung selbst erfolgt dann durch das
Landesprüfungsamt, wenn es sich um die Anerkennung für einen
Lehramtsstudiengang handelt. Für alle anderen Studiengänge entscheiden die
betroffenen Institute über die Anerkennung von Vorstudien.
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zu Frage 6:
Welche
Fremdsprachenkenntnisse werden vorausgesetzt?
Antwort:
Für den
Studiengang Lehramt an Realschulen sind folgende Fremdsprachen Voraussetzung:
Für das Fach Germanistik Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, für das
Fach Englisch Lateinkenntnisse oder Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache.
Für die Fächer Französisch, Geschichte, Evangelische Religionslehre und
Katholische Religionslehre müssen „Lateinkenntnisse“ nachgewiesen
werden. Unter Lateinkenntnisse werden das im Abiturzeugnis ausgewiesene
„Latinum“, fünf Jahre Latein im Gymnasium mindestens mit der Note
„ausreichend“ oder eine staatliche „Ergänzungsprüfung“ in Latein
verstanden.
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zu Frage 7:
Kann ich mir die Prüfer für
die mündlichen Prüfungen aussuchen?
Antwort:
Die Prüfer/innen
werden vom Landesprüfungsamt bestellt. Wünsche können auf dem Antrag zur
Zulassung angegeben werden, es besteht aber kein Rechtsanspruch auf
bestimmte Prüfer/innen.
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zu Frage 8:
Wann bekomme ich mein
Zeugnis?
Antwort:
Nach dem Ablegen
der letzten Prüfung kann es noch einige Wochen dauern, bis das fertige Zeugnis
auf der Geschäftsstelle vorliegt. Es muss persönlich oder von einer
bevollmächtigten Person abgeholt werden.
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zu Frage 9:
Ich möchte mich bewerben,
aber das Zeugnis liegt noch nicht vor. Wie erfährt die ADD von meiner Note?
Antwort:
Sobald der
Geschäftsstelle alle Noten vorliegen, wird die Endnote an die ADD
unmittelbar übermittelt. Das Zeugnis kann dann nachgereicht werden.
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zu Frage 10:
Kann ich telefonische
Auskünfte über meine Noten bekommen?
Antwort:
Dies ist
grundsätzlich nicht möglich. Die Noten erfahre ich durch persönliche
Vorsprache in der Geschäftsstelle oder unter der Matrikelnummer auf
den Webseiten der Geschäftsstelle (ihr Einverständnis vorausgesetzt).
zu Frage 11:
Welche
Auswirkungen hat die Änderung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ab 1. Oktober 2007 hinsichtlich des
Faches Bildungswissenschaften?
Antwort:
Mit der Änderung der
Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen vom 13. September 2005 wurde das Fach Bildungswissenschaften als
einer der ersten und wichtigen Schritte innerhalb der Reform der Lehrerinnen-
und Lehrerbildung in Rheinland-Pfalz etabliert. Danach sind von den Studierenden
drei Module zu studieren, welche jeweils durch eine Klausur abzuschließen sind.
Mit der erneuten Änderung
der oben genannten Landesverordnung, die zum 1. Oktober 2007 in Kraft getreten
ist, wurde das Prüfungsverfahren im Fach Bildungswissenschaften flexibilisiert.
Die Neuregelung sieht vor, dass die Universitäten künftig das erfolgreiche
Absolvieren der drei Module des Faches Bildungswissenschaften durch jeweils
einen qualifizierten Leistungsnachweis bescheinigen.
Zukünftig wird es also
hinsichtlich der oben genannten Prüfungsmodalitäten entsprechend zwei Gruppen
von Studierenden geben:
1. Studierende,
die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2005 aufgenommen
haben:
Diese Studierenden legen
ihre Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bis zum 30. September
2011 nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Bestimmungen ab.
Sie können beantragen,
ihre Prüfung nach den bis zum 30. September 2007 geltenden Bestimmungen
(Modulabschlussklausur) oder nach den ab 1. Oktober 2007 geltenden Bestimmungen
(qualifizierter Leistungsnachweis) abzulegen.
2. Studierende,
die ihr Studium in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007
aufgenommen haben:
Diese Studierenden legen
ihre Prüfung nach den ab 1. Oktober 2007 geltenden Bestimmungen ab
(qualifizierter Leistungsnachweis).
Sie können ihre Prüfung
bis zum 30. September 2011 aber auch nach den bis zum 30. September 2007
geltenden Bestimmungen ablegen (Modulabschlussklausur), wenn sie dies
beantragen.
Da Sie mit dem Studium
zum Wintersemester 2005/2006 begonnen haben, sind Sie der Gruppe Nr. 2
zuzuordnen. Das heißt, Sie können das entsprechende Modul mit einem
qualifizierten Leistungsnachweis abschließen. Bereits bestandene Modulklausuren
werden bei der Zulassung zur Prüfung dann einem qualifizierten Leistungsnachweis
gleichgestellt.
Sie können allerdings
auch, sofern Sie das schriftlich beantragen, das entsprechende Modul mit der
Modulklausur abschließen.
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