Unfall- und Reisekrankenversicherung
Die Unfallversicherung leistet bei dauerhaften Schäden nach einem Unfall. Ein Unfall ist ein auf den menschlichen Körper von außen mit mechanischer Gewalt eintretendes Ereignis. Welche Versicherung bei einem Unfall haftet hängt jeweils von der Sachlage ab, die teilweise recht kompliziert ist. Grundsätzlich gilt für Studierende, dass in den meisten Fällen eine Unfallversicherung vorhanden ist. Nur auf Reisen sind einige wichtige Punkte zu berücksichtigen.
- Springe zu:
- Gesetzliche Unfallversicherung der Universität
- Unfallversicherung des Studentenwerkes
- Private Unfallversicherung
- KFZ-Haftpflichtversicherung
- Gruppen- und Reisehaftplichtversicherung des Studentwerkes
- Unfallversicherung bei einem Berufspraktikum
- Auslandsreisekrankenversicherung
- Fallbeispiele
- Hinweis
Gesetzliche Unfallversicherung der Universität
Über die gesetzliche Unfallversicherung der Universität sind alle ordentlich immatrikulierte Studierende versichert, wenn sie auf dem direktem Wege zur Universität (Wegeunfall) oder auf einer von Dozenten der Universität betreuten Exkursion oder Praktikum einen Unfall erleiden. Allerdings muss die Exkursion oder das Praktikum vorher vom Dozenten bzw. Reiseleiter beim Vizepräsidenten genehmigt werden und dem Personalreferat gemeldet worden sein.
Gleiches gilt auch für Beschäftigte der Universität. Achtung: Lehrbeauftragte, Honorarkräfte oder Werkvertragsnehmer sind keine Beschäftigten. Sie können an Exkursionen teilnehmen, hinsichtlich des Unfall-Versicherungsschutzes jedoch auf eigenes Risiko.
Sind sie als Wissenschaftliche Hilfskraft angestellt, übernimmt für die Dauer Ihrer Beschäftigung automatisch die Hochschule die anfallenden Krankheitskosten im Ausland. Die Kostenübernahme ist allerdings auch dann nur bis zu der Höhe der Kosten möglich, die im vergleichbaren Fall in Deutschland von Ihrer Krankenkasse übernommen würden.
Weiter Informationen zur gestetzlichen Unfallversicherung der Universität mit zahlreichen Fallbeispielen für Lehrkräfte und Studierende finden sich auf der Seite Unfallkasse Rheinland-Pfalz in Andernach www.ukrlp.de. Wenn Sie dort im Menü "Merkblätter" und dann "Hochschule" anklicken, finden Sie eine aktuelle Übersicht der Leistungen. Sie können die Zusammenstellung auch direkt hier als .pdf-Datei downloaden.
Ansprechpartner:
Henning Schwarz, Leiter Referat L 21:
Personal/Organisation Universität Koblenz-Landau
Bürgerstraße 23 - 76829 Landau
Tel: 0 63 41 / 9 06 - 5 20
Fax: 0 63 41 / 9 06 - 5 29
Unfallversicherung des Studentenwerkes
Bei der Unfallversicherung von Studierenden, die durch das Studentenwerk getragen wird, handelt es sich um eine private Gruppenunfallversicherung, die sich auf ein weltweites Unfallrisiko im Freizeitbereich sowie auf nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogene Praktika oder prüfungsvorbereitende Tätigkeiten außerhalb der Hochschule erstreckt.
Darunter fallen auch Tätigkeiten, die im Rahmen der Diplomarbeit, eines Praktikums oder der Fallstudie außerhalb der Hochschule durchgeführt werden.
Die Unfallversicherung des Studentwerkes hat im privaten Bereich Weltgeltung.
Darüber hinaus leistet sie zusätzlich je nach Unfall:
10.000 € für Bergungskosten
10.000 € für kosmetische Operationen
-Vergiftungen
-Zeckenbisse sind einem Unfall gleichgestellt.
Ansprechpartnerin:
Frau Klor
Studentenwerk Vorderpfalz
Fortstraße 7
76829 Landau
Tel.: 0 63 41 / 91 79 - 32
Private Unfallversicherung
Eine private Unfallversicherung für Studierende ist in der Regel nicht nötig, da der Freizeitbereich bereits weltweit über die Gruppenunfallversicherung des Studentenwerkes abgedeckt ist. Findet jedoch im Rahmen einer Lehrveranstaltung eine Reise ins Ausland statt, übenimmt die gesetzliche Unfallversicherung der Universität nur einen Unfallschutz bis zur deutschen Grenze. Ab der Grenze wäre eine private Unfallversicherung des Studierenden notwendig oder der Dozent oder Reiseleiter schließt eine Gruppenunfallreiseversicherung ab (s. u.).
KFZ-Haftpflichtversicherung
Die KFZ-Unfallversicherung deckt alle Personenschäden ab, die durch einen Autounfall entstanden sind. Versichert sind der Fahrer und alle Mitfahrer des Fahrzeuges. Die Versicherungssumme liegt in den neueren Verträgen bei
50 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (jedoch maximal 8 Mio. Euro pro geschädigte Person). Eine Einschänkung auf Familienmitgliedern gibt es nur in sehr alten Verträgen und ist heute laut BGB nicht mehr wirksam.
Gruppenunfallreiseversicherung und Reisehaftplichtversicherung des Studentwerkes
Findet im Rahmen einer Lehrveranstaltung eine Reise ins Ausland statt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung der Universität den Unfallschutz. Allerdings muss die Exkursion bzw. das Praktikum vorher vom Dozenten bzw. Reiseleiter beim Vizepräsidenten genehmigt werden und dem Personalreferat gemeldet worden sein (s. o.). Der Dozent bzw. Reiseleiter kann auch zudem eine Gruppenunfallreiseversicherung abschließen. Diese Versicherung tritt z.B. bei einem unverschuldetem (Verkehrs)unfall ein, bei dem der Unfallverursacher nur eine sehr schlechte oder keine (KfZ-)Haftpflichtverischerung besitzt (insbesondere in den ehmaligen Ostblockländern, Südeuropa und den USA).
Diese Gruppenunfallreiseversicherung schließt auch standartmäßig eine Reisehaftplichtversicherung mit ein und kostet 0.80 Euro pro Person und Reise (Reisedauer max. 31 Tage). Der Antrag sollte vom Dozenten bzw. Reiseleiter beim Studentenwerk gestellt werden.
Ansprechpartnerin für die Reisehaftpflicht- und Gruppenunfallreiseversicherung:
Frau Klor
Studentenwerk Vorderpfalz, Fortstraße 7, 76829 Landau
Tel.: 0 63 41 / 91 79 - 32
Unfallversicherung bei einem Berufspraktikum
Wird das Praktikum in einem Betrieb oder einer öffentlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule duchgeführt (Berufspraktikum) erfolgt die Unfallversicherung in der Regel über die Firma bzw. der öffentlichen Einrichtung. Daher sollte immer ein Praktikumsvertrag mit einer Unfallversicherung abgschlossen werden. Wird eine Unfallversicherung vom Praktikumsgeber ausgeschlossen (z. B. für Laborarbeiten), so kann auch die Unfallversicherung des Studentenwerkes den Schutz übernehmen.
Auslandsreisekrankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet in der Regel keinen Schutz bei Erkrankungsfällen ins (außer-)europäische Ausland. Daher wird empfohlen bei Reisen, insbesondere ins außereuropäische Ausland, eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.
Auch für beihilfeberechtigte Personen kann eine Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll sein, da die Beihilfestelle nur maximal die Kosten übernimmt, die äquivalent in Deutschland anfallen würden. Mehrkosten, wie sie z.B. in einem Krankenhaus in den USA sehr schnell entstehen können, müssen ohne einer Auslandsreisekrankenversicherung abzüglich des Anteils der privaten Versicherung selbst übernommen werden.
Für Reisegruppen wird vom Studentenwerk eine Gruppenauslandsreisekrankenversicherung angeboten, die 3,07 Euro pro Person und Reise kostet (Reisedauer max. 31 Tage). Der Antrag sollte vom Dozenten bzw. Reiseleiter beim Studentenwerk gestellt werden.
Ansprechpartnerin für die Auslandsreisekrankenversicherung:
Frau Klor
Studentenwerk Vorderpfalz, Fortstraße 7, 76829 Landau
Tel.: 0 63 41 / 91 79 - 32
Fallbeispiele
No. | Fallbeispiel | in Deutschland | außerhalb Deutschlands |
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1 | Ein Studierender geht auf dem direkten Weg zur Universität und bricht sich dabei ein Bein. | Gesetzliche Unfallversicherung der Universität. | - |
2 | Ein Studierender geht auf dem Weg zur Universität noch beim Bäcker vorbei und bricht sich dabei ein Bein. | Unfallversicherung des Studentenwerkes. | - |
3 | Ein Studierender nimmt an einer Exkursion im Rahmen einer Lehrveranstaltung teil und bricht sich ein Bein (Achtung: die Exkursion muss vorher vom Dozenten vom Vizepräsidenten genehmigt an das Personalreferat gemeldet worden sein!). | Gesetzliche Unfallversicherung der Universität. | Gesetzliche Unfallversicherung der Universität oder Gruppenunfallreiseversicherung oder private Unfallversicherung. |
4 | Ein Studierender macht im Rahmen der Diplomarbeit eine Feldbegehung und bricht sich dabei ein Bein. | Unfallversicherung des Studentenwerkes. | Unfallversicherung des Studentenwerkes. |
5 | Ein Studierender macht ein Berufspraktikum und bricht sich während der Arbeit ein Bein. | Unfallversicherung des Praktikumsgebers; falls nicht möglich, die Unfallversicherung des Studentenwerkes. | Unfallversicherung des Praktikumsgebers; falls nicht möglich, die Unfallversicherung des Studentenwerkes. |
6 | Ein Studierender erleidet während einer Lehrveranstaltung auf Grund einer fehlerhaften Versuchsanordung einen Unfall. | Berufshaftplicht des verantwortlichen Dozenten oder gesetzliche Unfallversicherung der Universität. | - |
7 | Ein Studierender nimmt an einer Exkursion im Rahmen einer Lehrveranstaltung teil und fährt selbst mit dem Auto. Er erleitet einen selbstverschuldeten Unfall. | Gesetzliche Unfallversicherung der Universität. | Gesetzliche Unfallversicherung der Universität oder Gruppenunfallreiseversicherung oder private Unfallversicherung. |
8 | Ein Studierender nimmt an einer Exkursion im Rahmen einer Lehrveranstaltung teil und fährt im Auto eines Dozenten oder Kommilltionen mit. Der Fahrer verursacht einen selbstverschuldeten Unfall. | KFZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugeigentümer und gesetzliche Unfallversicherung der Universität. | KFZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugeigentümer und / oder gesetzliche Unfallversicherung der Universität oder Gruppenunfallreiseversicherung bzw. private Unfallversicherung. |
9 | Ein Studierender nimmt an einer Exkursion im Rahmen einer Lehrveranstaltung teil und fährt mit dem Auto (mit). Er erleidet einen Unfall, der von einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer verursacht wird. | KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und / oder gesetzliche Unfallversicherung der Universität. | KFZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugeigentümer und / oder gesetzliche Unfallversicherung der Universität oder Gruppenunfallreiseversicherung bzw. private Unfallversicherung. |
Hinweis
Die hier aufgeführte Darstellungen entsprechen den Informationen, die ich von den jeweiligen Stellen erhalten habe. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Richtigkeit der hier aufgeführten Informationen. In besonderen Fällen sollte daher Rücksprache mit der Personalstelle der Universität bzw. des Studentenwerkes erfolgen.